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Clearing-Stelle der OPTICURA
Vor allem jüngere Arbeitnehmer, wechseln öfter den Arbeitgeber. Was also tun, mit dem Vorsorgevertrag, der bereits eingerichtet wurde. Es leuchtet jedem ein, dass
es natürlich wünschenswert wäre, wenn ein einmal eingerichteter Vorsorgevertrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (Erreichen der Altersgrenze) weiter bestehen
bleiben und auch weiter bespart werden könnte - genau wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Die Möglichkeit der Fortführung eines einmal
abgeschlossenen Vorsorgevertrages bei einem anderen Arbeitgeber (Portabilität) wird also von wachsender Bedeutung werden.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann
der Arbeitgeber verlangen, dass der neu eintretende Arbeitnehmer den Durchführungsweg nutzt, den der (neue) Arbeitgeber in seinem Unternehmen anbietet. Dies ist
legitim und auch wirtschaftlich sinnvoll, um den Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
für das Unternehmen möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber hat - vollkommen richtig - gesetzlich geregelt, dass ein Vorsorgevertrag - gleich über welchen Durchführungsweg
die betriebliche Altersversorgung erfolgt - unter gewissen Voraussetzungen übertragen werden können muss, nämlich auf einen anderen Versorgungsträger. Dies kann
der neue Arbeitgeber selbst sein oder der Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers.
Die Übertragung eines bestehenden Vorsorgevertrages auf einen einen anderen
Versorgungsträger oder eine andere Versicherungsgesellschaft wird jedoch auf alle Fälle mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein (Beispiele mit bis zu
37 % geringerer Garantierente liegen uns vor). Die Übernahme (Migration) eines bestehenden Vorsorgevertrages in einen bestehenden Versicherungsbestand kostet nicht
nur Geld. Es kann darüber hinaus auch zu gravierenden Nachteilen und Verschlechterungen der tarif- und bestandsspezifischen Vertragsbedingungen kommen, z.B. durch
einen anderen (niedrigeren) Rechnungszins und / oder durch veränderte Sterbetafeln. Es ist zudem zu beachten, dass eine Übertragung dann nicht mehr verlangt werden
kann, wenn der Übertragungswert eines Vorsorgevertrages die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte übersteigt (§ 4 Abs.
3 Nr. 2 BetrAVG).
Es wird deutlich, dass eine Übertragung eines Vorsorgevertrages - wenn sie denn überhaupt möglich ist - nicht völlig problemlos und ohne Nachteile
für den ArbN durchgeführt werden kann. Es wird jedoch sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers sein, den Arbeitnehmern eine Möglichkeit zur
unveränderten Fortführung eines bestehenden Vorsorgevertrages bieten zu können.
Mit der Verwaltung eines Vorsorgevertrages durch die Clearing-Stelle der OPTICURA
Pensionsmanagement GmbH wird es möglich den Vertrag bis zu seiner Fälligkeit (bis zum Versorgungszeitpunkt) ohne jeglichen nachteiligen Eingriff fortzuführen.
Nur durch die unveränderte
Fortführung eines einmal abgeschlossenen Vorsorgevertrages werden Nachteile verhindert und insbesondere verhindert, dass Sparleistungen der Arbeitnehmer zugunsten
einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu Vermögensverlusten führen. Dies ist nämlich potenziell immer dann der Fall, wenn der neue Arbeitgeber
einen anderen Durchführungsweg in seinem Unternehmen etabliert hat und nicht bereit ist, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen, der mit der Übertragung
und der Zahlung der umgewandelten Entgeltbeträge an verschiedene Versorgungsträger bzw. Versicherungsgesellschaften verbunden ist.
Grundsätzlich kann jedoch ein
Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, einen bestehenden Vorsorgevertrag eines neuen Mitarbeiters zur Weiterführung zu akzeptieren. Mit der Fortführung eines bestehenden
Vorsorgevertrages sind nämlich für den neuen Arbeitgeber eine Reihe administrativer Arbeiten verbunden, die üblicherweise nicht seiner Kernkompetenz entsprechen.
Die Fortführung einer größeren Zahl verschiedener Vorsorgeverträge, die auch mit eventuell unterschiedlichen periodischen Zahlungen an eine größere Zahl von Zahlungsempfängern
verbunden ist, bedeutet einen für den Arbeitgeber nicht hinnehmbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Die Clearing-Stelle der OPTICURA Pensionsmanagement GmbH wird Bindeglied zwischen
Arbeitgebern und den verschiedensten Versorgungsträgern und Versicherungsgesellschaften sein. Die Fortführung bestehender Vorsorgeverträge wird durch die Einschaltung
der Clearing-Stelle möglich werden, zum Vorteil der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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